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Unrenoviert bezogene Wohnung: Auch bei einer Renovierungsvereinbarung sind Schönheitsreparaturen ohne Gegenleistung ausgeschlossen

Schönheitsreparaturen haben sich im Mietrecht regelrecht zu einem Klassiker entwickelt. Und auch im folgenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, geht es um Klauseln rund um dieses Thema.

Ein Mieter hatte eine Wohnung in unrenoviertem Zustand angemietet. Im Mietvertrag stand, dass ihm die Schönheitsreparaturen oblagen. Der Mieter hatte mit der Vormieterin eine Renovierungsvereinbarung getroffen. Er wollte die Arbeiten durchführen. Tatsächlich führte er die Arbeiten am Ende der Mietzeit auch durch, diese passten der Vermieterin allerdings nicht, und so ließ sie für 800 EUR nacharbeiten. Das Geld verlangte sie schließlich von dem Mieter. Doch der Mieter weigerte sich zu zahlen - und zwar unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH: Durch eine Formularklausel dürfen einem Mieter nämlich keine Schönheitsreparaturen ohne einen angemessenen Ausgleich auferlegt werden, wenn dieser die Wohnung unrenoviert übernommen hat.

Da konnte sich der BGH freuen, dass seine Rechtsprechung so gut erinnert wird. Denn der Mann hatte durchaus Recht. Die Vermieterin hatte gegenüber dem Mieter keinen Schadensersatzanspruch, auch wenn eine Vereinbarung zur Renovierung durch beide Parteien getroffen wurde. Die Formularklausel war unwirksam, und die Forderungen der Vermieterin waren es somit auch.

Hinweis: Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist also auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch eine Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen - ein eher überraschendes Urteil, das Vermietern nicht gefallen wird.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.08.2018 - VIII ZR 277/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)

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