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Biss statt Bussi: Wer seinen Hund auf einer Party frei laufen lässt, haftet im Ernstfall

Wer sich einem fremden Hund nähert, sollte bekanntermaßen besser wissen, was er tut. So wie dessen Halter, der wissen sollte, wie er Einfluss darauf nimmt, wer sich seinem Hund in welcher Weise nähert. Doch was logisch anmutet, ist in der Realität scheinbar nicht so einfach zu beachten - wie der folgende Fall beweist.

Ein Mann besaß einen Hund, den er von einem Tierheim in Rumänien bezog, seit drei Wochen. Dann feierte er seinen 75. Geburtstag und hatte Gäste zu seiner Party eingeladen, auf deren Hauptfeier auch sein Hund frei herumlief. Dann beugte sich eine Frau zum Hund hinunter und dieser biss ihr unvermittelt ins Gesicht. Das Bissopfer musste daraufhin mehrfach operiert werden und verlangte Schadensersatz. Der Eigentümer des Hunds wollte nicht zahlen und meinte, die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt. Ihr wäre seiner Meinung zufolge zumindest ein erhebliches Mitverschulden zuzurechnen.

Mit dieser Argumentation kam er aber nicht durch. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Mann die Berufung zurücknehmen müssen. Es hatte sich nämlich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Und für diese haftet der Halter des Tiers - es sei denn, jemand hat sich ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation der Eigengefährdung begeben. Das war hier aber natürlich nicht der Fall. Die Frau hatte den Hund weder gefüttert noch gestreichelt und sich lediglich zu ihm heruntergebeugt. Ihr war kein Mitverschulden zuzurechnen.

Hinweis: Wer also einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, haftet für den Fall, dass sich ein Gast zu dem Hund hinunterbeugt und dann gebissen wird. Eigentlich keine wirkliche Überraschung - aber doch gut zu wissen.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 08.11.2017 - 9 U 48/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2018)

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