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Vorsicht beim Titelkauf: Im Streitfall muss der Kläger die Sittenwidrigkeit des Vertrags beweisen

Auch wenn in diesem Fall der Titel nicht direkt gekauft wurde, zeigt das Urteil aber deutlich, welche Gefahren für Kunden bestehen.

Eine Beratungsfirma bot die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor- und Professorentiteln an. Ein Mann, der einst an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt war, hatte Interesse an einer Ehrendoktorwürde, und so wurde ein Vertrag geschlossen. Die Beratungsfirma sollte fast 18.000 EUR für ihre vermittelnde Unterstützung erhalten. Tatsächlich vermittelte sie auch den Kontakt zu einer rumänischen Universität, die bereit war, die Ehrendoktorwürde zu verleihen. Doch nach der Verleihung des Doktortitels widerrief der Mann den geschlossenen Vertrag, da er sich auf dessen Sittenwidrigkeit berief. Schließlich klagte die Beratungsfirma ihr Geld vor Gericht ein - und hatte Erfolg.

Die Beratungsfirma hatte sich nicht verpflichtet, dem Mann dabei behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen, sondern hierfür lediglich zu vermitteln. Eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts hatte der Mann ebenfalls nicht ausreichend belegen können.

Hinweis: Hände weg von Titelkäufen! Die Sittenwidrigkeit des Kaufs eines Doktortitels muss nämlich der Käufer beweisen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2017 - 12 U 111/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2018)

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