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Vorzeitiges Schichtende: Die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit gilt auch für Betriebsräte

Ein wirklich interessantes Urteil für Betriebsräte, denn es bescheinigt, dass Betriebsratsarbeit letztendlich Arbeitszeit darstellt. Und zwischen zwei Arbeitszeiten muss immer eine entsprechende Ruhezeit liegen.

Nach § 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes ist einem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Im aktuellen Fall arbeitete ein Betriebsratsmitglied im Dreischichtbetrieb und war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am folgenden Tag nahm es von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte das Betriebsratsmitglied in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Dem Arbeitnehmer wurde für diese Nachtschicht von der Arbeitgeberin jedoch nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Dagegen klagte er und verlangte die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr - mit Erfolg.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht bereits vor dem Ende der Schicht einzustellen. Das gilt aber nur, wenn nur so eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Hinweis: Ein Betriebsratsmitglied darf also seine Arbeit einstellen, wenn es nur dann die elfstündige Ruhezeit vor der nächsten Betriebsratssitzung einhalten kann.


Quelle: BAG, Urt. v. 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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