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Übertragener Resturlaub: Arbeitnehmer müssen eigenverantwortlich auf das Ende des Übertragungszeitraums achten

Wenn das Kalenderjahr endet, müssen Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Urlaubs genau aufpassen. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das heißt, der Urlaub muss in dem Kalenderjahr beantragt und genommen werden, in dem er entsteht. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur bis zum 31.03. des Folgejahres erlaubt, sofern dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen.

In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr, der mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auf das nächste Jahr übertragen wurde. Allerdings wurde dieser Urlaub vom Arbeitnehmer auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht beantragt, da der Arbeitnehmer sich auf die Aussage seines Vorgesetzten verlassen hatte, dass der Urlaub nicht verfallen werde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte er daher eine Abgeltung dieser Urlaubstage ein. Allerdings konnte der Arbeitnehmer die Zusage seines ehemaligen Vorgesetzten vor Gericht nicht beweisen - und damit ging der Urlaubsanspruch unter; die Klage war verloren.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss von sich aus nicht aktiv werden. Auch im Übertragungszeitraum muss der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen. Vergisst er das, geht sein Urlaubsanspruch unter.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2016 - 9 Sa 31/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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