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Wiener Besoldungsverordnung ungültig: Offener Urlaub muss auch nach freiwilligem Ausscheiden ausbezahlt werden

Am Ende des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausbezahlung des noch bestehenden Resturlaubs.

Ein Beamter der Stadt Wien war in der Zeit vom 15.11.2010 bis zum 31.12.2010 krank. Danach fehlte er bis zum 30.06.2012 aufgrund zweier Vereinbarungen mit seinem Dienstherrn. Nach seinem daraufhin erfolgten Eintritt in den Ruhestand verlangte er eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub. Die Arbeitgeberin wies die Forderung mit der Begründung zurück, nach der Besoldungsordnung der Stadt Wien habe ein Arbeitnehmer, der das Unterbleiben des Verbrauchs des Urlaubs zu vertreten habe, keinen Anspruch auf eine solche Vergütung. Ob die österreichische Regelung wirksam ist, musste daraufhin der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der stellte sich klar auf die Seite des Arbeitnehmers. Auch ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, hat einen Anspruch auf finanzielle Vergütung wegen nicht verbrauchten Urlaubs. Das gilt auch dann, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Die Besoldungsordnung der Stadt Wien war rechtswidrig.

Hinweis: Nicht genommener Urlaub ist also abzugelten. Sind Arbeitnehmer allerdings nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld angewiesen, haben sie von einer entsprechenden Zahlung nichts: Die Urlaubsabgeltung wird dann voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet.


Quelle: EuGH, Urt. v. 20.07.2016 - C-341/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

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