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Bezahlung von Journalisten: Beiträge sind angemessen zu vergüten und Fotorechte gesondert zu berechnen

Wer schon immer einmal wissen wollte, wie Journalisten bezahlt werden, findet die Antworten in diesem Beitrag.

Ein Journalist hatte in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 14 Artikel in einer Onlinezeitschrift veröffentlicht, teilweise mit Fotografien. Für seine Beiträge hatte er von dem Verlagsunternehmen jeweils eine pauschale Vergütung von 40 EUR bis 100 EUR erhalten - die Bilder wurden dabei jedoch nicht bezahlt. Nun wollte der Journalist das Verlagsunternehmen auf eine diesbezügliche, angemessene Vergütung in Anspruch nehmen und berief sich dazu auf die "Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge" des Deutschen Journalisten-Verbands.

Für diese Klage beantragte er Prozesskostenhilfe, die er jedoch deshalb nicht gewährt bekam, da die Klage nur eine ganz geringe Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht hatte für eine solche Einschätzung auf die "Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen" (GVR Tageszeitungen) zurückgegriffen. Zudem erschien dem Gericht eine Vergütung von 50 EUR je veröffentlichtem Bild für angemessen. Auf Grundlage dieser Einschätzung hatte der Journalist allerdings die 5.000-EUR-Grenze, die die Zuständigkeit des Landgerichts begründet, knapp verfehlt. Daher muss der Journalist bei dem für diese Streitwerte zuständigen Amtsgericht eine neue Klage einreichen.

Grundsätzlich gilt: Die Vergütung eines Journalisten ist dann angemessen, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicherweise zu zahlen ist.

Hinweis: Die Vergütung eines Journalisten bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 des Urhebergesetzes. Darin steht, dass die Vergütung angemessen sein muss. Veröffentlichte Bilder sind in jedem Fall gesondert zu vergüten.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 W 27/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2016)

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