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Betriebskostenabrechnung: Mieterseitige Zweifel müssen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht werden

Für Einwendungen gegen Betriebskosten gibt es gesetzliche Fristen.

Die Mieter im zugrundeliegenden Fall erhielten im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Diese enthielt mehrere Fehler, die ihnen jedoch zunächst nicht auffielen. Es ging um etwa 1.500 EUR, die die Mieter zu viel gezahlt hatten. Das bemängelten sie allerdings erstmals in einem Schreiben im Mai 2014.

Schließlich klagten sie die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages ein - allerdings erfolglos. Sie konnten den Betrag nicht mehr zurückfordern, da sie ihre Einwendungen gegen die Abrechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist vorgebracht hatten. Laut Bundesgerichtshof galt dies sogar für die Positionen, die eigentlich generell keine umlagefähigen Kosten sind - wie Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage.

Hinweis: Mieter sollten also eine erhaltene Betriebskostenabrechnung möglichst zeitnah prüfen, um berechtigte Forderungen stellen zu können.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.05.2016 - VIII ZR 209/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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