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Nach Hassposting: Vor der fristlosen Kündigung steht die Interessenabwägung

Ein aus Polen stammender Arbeitnehmer, der seit 2001 bei seinem Arbeitgeber als Triebwagenführer beschäftigt war, hatte über seinen privaten Facebook-Account ein Bild geteilt, das ursprünglich auf einer polnischen Satireseite veröffentlicht war und das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz zeigte. Auf diesem Foto stand in polnischer Sprache der Text: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme". Das Facebook-Nutzerkonto wurde zwar unter einem Pseudonym geführt, auf einem weiteren der veröffentlichten Fotos des entsprechenden Facebook-Profils war jedoch auch der Mitarbeiter zu erkennen - und das in Firmenkleidung, angelehnt an einen unternehmenseigenen Triebwagen. Der Arbeitnehmer gab dann auch zu, das Foto gepostet zu haben, bat aber darum, sein Handeln zu entschuldigen, und löschte das Foto daraufhin umgehend. Außerdem versprach er, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun. Der Arbeitgeber kündigte ihm dennoch. Gegen die Kündigung wurde Kündigungsschutzklage eingereicht - mit Erfolg.

Rassistische oder menschenverachtende Äußerungen eines Arbeitnehmers können dann eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, wenn sich aus ihnen schließen lässt, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann. Dabei kann als wichtiger Grund neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend reichte das Verhalten des Arbeitnehmers allerdings nicht für eine Kündigung. Der Arbeitgeber hätte zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Im Rahmen der Interessenabwägung wog die 14-jährige Betriebszugehörigkeit schwerer als das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem hatte sich der Arbeitnehmer entschuldigt und eine Wiederholung ausgeschlossen.

Hinweis: Das Verhalten eines Arbeitnehmers nach der Kündigung - hier die Entschuldigung für sein Verhalten - kann also eine Kündigung unwirksam werden lassen.


Quelle: ArbG Mannheim, Urt. v. 19.02.2016 - 6 Ca 190/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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