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Kein Mietminderungsrecht: Mieterin muss für die gestohlene Einbauküche des Vermieters weiterhin zahlen

Eine mitvermietete Küche, ein Diebstahl und eine streitige Mietminderung - das sind die Eckpunkte eines Falls, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entscheiden musste.

Mieterin und Vermieter hatten sich im Jahr 1997 darauf geeinigt, dass die sich in der Mietwohnung befindende Einbauküche für monatlich 17,71 EUR mitgemietet wird. Nach 13 Jahren wollte die Mieterin die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen. Die Parteien vereinbarten, dass die Mieterin die gemietete Küche sachgerecht einlagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder aufbauen solle. So wurde auch verfahren, und die Mieterin zahlte die Miete für die im Keller eingelagerte Küche weiter. Zwei Jahre später wurde die Küche dann gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlte knapp 3.000 EUR, die der Vermieter erhielt. Dann meinte die Mieterin allerdings, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr zahlen zu müssen. Sie stehe ihr infolge des Diebstahls nicht zur Verfügung. Schließlich klagte sie gegen die Forderung ihres Vermieters.

Der BGH urteilte nun, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Küche nicht zu einem Mietminderungsrecht führt. Denn der Vermieter hatte keine Verpflichtung, die Küche bereitzustellen. Die Parteien hatten schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach der die Küche eingelagert werden durfte.

Hinweis: Laut BGH steht einem Mieter also kein Anspruch auf eine Mietminderung zu, wenn ihm eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen wird.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 198/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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