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Absehen vom Fahrverbot: Erhebliche private oder berufliche Konsequenzen können für eine Ausnahme sprechen

Von einem Fahrverbot kann dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine erhebliche Zeit liegt oder wenn der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbots im privaten Bereich erhebliche Konsequenzen zu tragen hat.

Ein Pkw-Fahrer ist außerhalb geschlossener Ortschaften mit 142 km/h geblitzt worden - erlaubt waren 100 km/h. Gegen ihn wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 160 EUR erlassen. Außerdem wurde ihm ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am 24.03.2013. Die mündliche Verhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid fand am 26.01.2015 statt.

Das Oberlandesgericht Bamberg sah zwar im vorliegenden Fall von der Verhängung eines Fahrverbots ab, allerdings verdoppelte es die Geldbuße. Nach Auffassung des Gerichts kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, auch wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung unter grober Verletzung seiner ihm als Kraftfahrzeugführer obliegenden Pflichten begangen hat. Allerdings waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mehrere Umstände zu berücksichtigen, die die Regelwirkung des Bußgeldkatalogs entkräfteten.

Zum einen war der erhebliche Zeitablauf seit Tatbegehung am 24.03.2013 zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots konnte damit nicht mehr voll zum Tragen kommen, zumal der Auszug aus dem Fahreignungsregister für den Betroffenen sonst keine Eintragungen enthielt. Der Zeitablauf war vom Betroffenen nicht zu verantworten. Zum anderen hätte der Betroffene bei einer Verbüßung des Fahrverbots im privaten Bereich erhebliche Konsequenzen zu tragen. So hat er durch Vorlage von Behandlungsunterlagen glaubhaft machen können, sich durchgehend um die Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und täglichen Verrichtungen seiner pflegebedürftigen Eltern kümmern zu müssen.

Hinweis: Von der Verhängung eines Fahrverbots kann dann abgesehen werden, wenn der Betroffene bei einer Verbüßung des Fahrverbots im privaten oder beruflichen Bereich erhebliche Konsequenzen zu tragen hat - etwa wenn ihm die Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber droht.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 26.09.2014 - 2 Ss OWi 1161/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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