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Treibjagd: Der Veranstalter ist für die Sicherheit umliegender Betriebe verantwortlich

Wie weit die Haftung für den Veranstalter einer Treibjagd bei einem Jagdunfall geht, zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Zwei Jäger veranstalteten eine Treibjagd in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Anwesen. Dabei lief der Jagdhund eines Teilnehmers auf eine Weide, woraufhin er die dort grasenden Rinder in Panik versetzte. Die Tiere durchbrachen einen Zaun, so dass sie von dem Landwirt wieder eingefangen werden mussten. Weil er hierbei stürzte und sich einen Bruch an der Hand zuzog, verlangte der Geschädigte vom Jagdveranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Fall ging bis zum BGH - und dort erhielt der Landwirt Recht. Der Veranstalter einer Treibjagd ist dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen.

Hinweis: Der Veranstalter der Treibjagd hätte die umliegenden Landwirte von der Jagd informieren müssen, damit diese ihre Tiere in Sicherheit bringen können und niemand zu Schaden kommt.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.08.2015 - VI ZR 4/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2015)

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