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Altersbedingte Überforderung: Entzug der Fahrerlaubnis nach nicht bestandener Fahrprobe

Zwar ist das hohe Alter für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung eines Führerscheinbesitzers anzuzweifeln. Andererseits führt eine nicht bestandene Fahrprobe als geeignetes Mittel zur Überprüfung der Kraftfahreignung durchaus zur Verneinung dieser Kraftfahreignung.

Ein zum Unfallzeitpunkt 90 Jahre alter Fahrzeugführer verursachte an seinem eigenen Fahrzeug einen erheblichen Sachschaden und verletzte zudem seine auf der Beifahrerseite sitzende Ehefrau leicht. Beim Rückwärtsausparken seines Fahrzeugs verwechselt er zunächst den Gang, legte dann den Vorwärtsgang ein und rutschte anschließend mit dem Fuß vom Bremspedal. Sein Pkw wurde dabei derart schnell beschleunigt, dass er frontal gegen einen Baum fuhr. Die zuständige Führerscheinbehörde ordnete daraufhin eine 30-minütige Fahrprobe an. Während dieser Prüfungsfahrt stellte der Prüfer zahlreiche Fehlverhalten und eine Überforderung des 90-Jährigen fest. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete infolgedessen den Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf erfolgte das zu Recht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zwar ist ein hohes Alter allein noch kein Grund für die Annahme der Fahruntauglichkeit. Allerdings führt das Nichtbestehen einer praktischen Fahrprobe zur Verneinung dieser Kraftfahreignung.

Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Führerscheininhabers und den öffentlichen Sicherheitsinteressen ist im Hinblick auf die zahlreichen Fehler bei der Probefahrt nicht mehr von einer Fahreignung auszugehen. Die Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung des Führerscheininhabers müssen hierbei hinter dem bestehenden Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und der Allgemeinheit zurücktreten.

Hinweis: Weigert sich der Führerscheininhaber, eine angeordnete Fahrprüfung zu absolvieren, ist die Führerscheinbehörde gleichermaßen zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.


Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2015 - 4 L 484/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2015)

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