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Urhebergesetz: Werke aus Unterrricht und Forschung dürfen von Bibliotheken digitalisiert werden

Das Vervielfältigen und Scannen von Büchern ist zum privaten Gebrauch zulässig. Welche Befugnisse aber hat hier eine Bibliothek?

Eine Universität hatte in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer auf Werke aus dem Bibliotheksbestand digitalen Zugriff hatten - u.a. auf ein bestimmtes Lehrbuch. Die Universität hatte dieses Werk digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten dabei das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot des Verlags, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Book zu erwerben und zu nutzen, war die Universität nicht eingegangen. Daraufhin verklagte der Verlag die Universität auf Unterlassung. Diese hatte allerdings rechtmäßig gehandelt. Sie durfte die im Verlag erschienenen Bücher ihres Bibliotheksbestands digitalisieren, da dies erforderlich war, um die Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b des Urhebergesetzes (UrhG) sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar.

Hinweis: Für Verlage sicherlich eine bittere Entscheidung. Allerdings ist das Digitalisieren von Werken gerade im Bereich von Wissenschaft und Forschung besonders wichtig.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.04.2015 - I ZR 69/11
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2015)

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