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Schönheitsreparaturen: Zahlungsanspruch setzt nicht immer Zustimmung des Vermieters voraus

Mietverträge sind sorgfältig zu prüfen, bevor sie unterschrieben werden. Sonst kann es einem Vermieter passieren, dass seine Mieter renovieren und er die Kosten dann begleichen muss.

In einem Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Kosten von Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung vom Vermieter getragen werden. Falls der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge für die sach- und fachgerecht ausgeführten Arbeiten ausgezahlt. Als Abrechnungsmodus wurde eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt. Anfang 2012 informierten die Mieter den Vermieter nun darüber, dass sie die Schönheitsreparaturen selbst ausführen werden. Gesagt, getan. Es entstanden Kosten von 2.440 EUR, die die Mieter nun vom Vermieter verlangten.

Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Der Zahlungsanspruch setzte keine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen voraus. Die Mieter mussten nur die fälligen Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vornehmen.

Hinweis: Eine Renovierung ist schnell durchgeführt und kann für beide Seiten Kostenersparnisse bringen. Voraussetzung ist natürlich stets, dass die Reparaturen sach- und fachgerecht durchgeführt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.12.2014 - VIII ZR 224/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2015)

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