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Maklerpflichten: Wer unvollständig oder falsch informiert, riskiert die Provision

Makler haben Aufklärungspflichten. Wie weit diese gehen, hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Der Käufer eines Hauses hatte beim Makler nachgefragt, ob das Kaufobjekt unter Denkmalschutz stehe. Dies verneinte der Makler zutreffend, verschwieg aber, dass die Denkmalschutzbehörde zuvor bereits angekündigt hatte, das Gebäude bezüglich seiner Denkmalschutzsituation zu prüfen. Nach dem Kauf wurde das Haus dann auch prompt unter Denkmalschutz gestellt. Der Käufer verlangte nun die Rückzahlung der Provision von knapp 20.000 EUR - und bekam sie auch.

Denn ein Makler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er durch eine zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohns als unwürdig erweist.

Hinweis: Ein Makler darf in einem für seinen Auftraggeber wichtigen Punkt keine falschen bzw. unvollständigen Angaben machen - weder vorsätzlich noch grob leichtfertig.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.07.2014 - 4 U 24/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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