Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Gemietetes Einfamilienhaus: Öl- und Gasversorgung sind Mietersache

Wer hat in einem vermieteten Einfamilienhaus für das Heizmaterial zu sorgen: Mieter oder Vermieter?

Mieter eines Einfamilienhauses hatten auf eigene Kosten ihren Tank mit Flüssiggas befüllen lassen und stellten daraufhin die Mietzahlungen ein. Als die Vermieterin diese Zahlungen einklagte, verteidigten sich die Mieter damit, dass sie einen Gegenanspruch wegen des ihnen entstandenen Aufwands für die Zahlung von Flüssiggas an den Energieversorger hätten. Das Landgericht Hanau gab jedoch der Vermieterin Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Mieter eines Einfamilienhauses selbst für die Versorgung mit Brennstoffen zum Betrieb der Heizungsanlage verantwortlich. Daher können sie nicht mit einem Aufwendungsersatzanspruch wegen ihnen entstandener Kosten die Miete aufrechnen und abwarten, bis ihnen der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Betrag wieder in Rechnung stellt.

Hinweis: Anders ist die Rechtslage natürlich im Fall einer Mietwohnung. Dort ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Heizungsanlage in einem betriebsbereiten Zustand zu halten und für ausreichend Heizmaterial zu sorgen.


Quelle: LG Hanau, Urt. v. 17.05.2014 - 2 S 206/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach Insolvenzrecht in Köln Handels- und Gesellschaftsrecht in Köln Jagd- und Waffenrecht in Eitorf Steuerrecht in Bergisch Gladbach
Prawo rodzinne i prawo spadkowe (Familienrecht und Erbrecht) in Bonn Wypadki i odszkodowanie in Remagen Prawo podatkowe (Steuerrecht) in Köln Prawo pracy (Arbeitsrecht) in Köln Prawo handlowe i prawo firm (Handelsrecht und Gesellschaftsrecht) in Wesseling