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Datenschutz beim HIS: Erhebung und Speicherung unfallbedingter Reparaturschäden zulässig

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einem Totalschaden an einem Pkw oder wird ein größerer Reparaturschaden fiktiv abgerechnet, werden die Fahrzeugdaten (Fahrzeugidentifikationsnummer und Kennzeichen) an eine beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) geführte Datei weitergegeben. Diese Datei heißt "Hinweis- und Informationssystem" - kurz HIS.

Die Sachbearbeiter bei den Haftpflichtversicherungen sind angewiesen, vor Auszahlung eines Totalschadenfalls oder bei fiktiver Abrechnung größerer Reparaturkosten Einblick in diese Datei zu nehmen, um zu überprüfen, ob für dieses Fahrzeug schon einmal ein größerer Schaden abgerechnet wurde. Somit sollen Manipulationsfälle verhindert werden. Weiterhin kann überprüft werden, ob das Fahrzeug bereits reparierte oder unreparierte Vorschäden hatte.

Das Landgericht Kassel (LG) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Betroffener gegen die Speicherung seiner Daten klagte. Er berief sich auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die Speicherung der Daten nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Speicherung des Kennzeichens und der Fahrzeug-Identifikationsnummer zulässig ist und ein Anspruch auf Löschung der Daten nicht besteht. Die Versicherungswirtschaft hat ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Mehrfachabrechnungen bei fiktiver Schadensregulierung. Zudem werde der Betroffene nicht als möglicher Betrüger stigmatisiert, da der Meldegrund allein die Abrechnung auf Gutachtenbasis ist. Hiermit soll die Möglichkeit genommen werden, dass nach Veräußerung des Fahrzeugs Dritte den unreparierten Fahrzeugschaden ein zweites Mal abrechnen.

Hinweis: Das Urteil des LG ist von besonderer Bedeutung. Mandanten fragen immer wieder danach, ob sie einen Anspruch darauf haben, dass ihre bei HIS gespeicherten Daten gelöscht werden. Nach dem ausführlich begründeten Urteil ist dies nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Speicherung nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen spätere Anspruchsteller.


Quelle: LG Kassel, Urt. v. 25.02.2014 - 1 S 172/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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