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Mobilfunksendeanlagen: Bauliche Veränderung bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Dürfen die Eigentümer einer Wohneigentumsanlage mehrheitlich beschließen, eine große Antenne für eine Mobilfunksendeanlage zu installieren?

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten mehrheitlich - aber nicht einstimmig - den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach zu gestatten. Eine Eigentümerin war damit nicht einverstanden und hatte den Beschluss angefochten. Ihrer Ansicht nach handele sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihr Recht. Auf der Grundlage des allgemeinen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentum. Zudem handelt es sich um alles andere als nur eine geringfügige Maßnahme.

Hinweis: Immer wenn es um bauliche Veränderungen in einer Eigentumsanlage geht, müssen in aller Regel sämtliche Eigentümer zustimmen. Das gilt nach dem BGH auch bei der Installation von Mobilfunksendeanlagen.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2014 - V ZR 48/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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