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Scheidung: Durchsetzbarkeit eines bestimmten Scheidungstatbestands

Das Gesetz kennt vier verschiedene Scheidungstatbestände. Eine Ehe kann

  • wegen einseitiger Zerrüttung,
  • wegen unzumutbarer Härte,
  • einverständlich oder
  • wegen unwiderlegbarer Vermutung des Scheiterns der Ehe geschieden werden.

Was aber gilt, wenn ein Ehegatte mit dem bei der Scheidung zugrunde gelegten Scheidungstatbestand nicht einverstanden ist? Kann er deshalb die Scheidung anfechten?

Das Kammergericht (KG) hat das verneint. Die Vorinstanz hatte die Ehe geschieden und zur Begründung ausgeführt, es liege eine einseitige Zerrüttung vor. Die Frau machte mit ihrer Beschwerde geltend, dass sie (mittlerweile) mit der Scheidung einverstanden sei. Deshalb sei nicht von einseitiger Zerrüttung auszugehen, sondern die Scheidung damit zu begründen, dass sie einverständlich erfolge.

Dieses - merkwürdige - Ansinnen der Frau hat das KG abgelehnt. Zum einen enthält der Scheidungsausspruch selbst lediglich die Formulierung: "Die am ... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden." Für die Formulierung des Scheidungsausspruchs ist unerheblich, welcher Scheidungstatbestand vorliegt. Zum anderen sind die Rechtsfolgen dieselben, ob es zu einer Scheidung wegen einseitiger Zerrüttung kommt oder ob die Scheidung einverständlich ausgesprochen wird.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass derartige Ungenauigkeiten nur dann angefochten und damit richtiggestellt werden können, wenn sie für die juristische Konsequenz relevant sind. Eine solche Relevanz ergab sich hier nicht, weshalb die Korrekturmöglichkeit entfiel. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Wer von den Ehegatten das Scheidungsverfahren einleitet, spielt keine Rolle. Ratsam ist allerdings in fast allen Fällen, dass beide Ehegatten einen eigenen Scheidungsantrag stellen.


Quelle: KG, Beschl. v. 29.08.2013 - 17 UF 85/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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