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Arbeitsrecht: Schriftlicher Vergleichsvorschlag kann Befristung rechtfertigen

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein nur auf Basis eines Vorschlags der Parteien zustande gekommener Vergleich keine Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es fehlt an einer inhaltlichen Mitwirkung des Gerichts. Das sehen aber nicht alle Richter so.

Eine Arbeitnehmerin hatte gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags geklagt. Nach erfolgloser Güteverhandlung hatte ihr Anwalt einen mit der Gegenseite abgestimmten Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diesen leitete das Gericht als gerichtlichen Vergleichsvorschlag der Arbeitgeberin zur Annahme zu. Die Frau nahm diesen Vergleichsvorschlag über eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses dann auch an. Nach Ablauf dieses vereinbarten Befristungszeitraums erhob die Arbeitnehmerin jedoch erneut eine Entfristungsklage. Ihre Begründung diesmal: Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz und Auffassung des BAG kann ein Vergleich zwar einen Befristungsgrund darstellen, es fehlte jedoch an den Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs und damit an einem sachlichen Grund für die Befristung; das Gericht habe schließlich nicht aktiv mitgewirkt. 

Anders sah das jedoch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG): Es wies die Klage nämlich ab. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen). Der Auffassung des BAG hat sich das LAG somit ausdrücklich nicht angeschlossen.

Hinweis: Wer hat nun Recht? Haben Arbeitnehmer vor Gericht die Befristung ihres Arbeitsvertrags in einem Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts geschlossen, könnte sich eine Klage lohnen.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v.  05.11.2013 - 1 Sa 489/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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