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Selbstschädigung bei Wutausbruch: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht trotzdem

Bekommt ein Arbeitnehmer seine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er sich nach einem Wutausbruch selbst verletzt?

Ein Arbeitnehmer war bei einem Baumarkt als Warenauffüller beschäftigt. Seinen Gabelstapler hatte er mit einem Plexiglasdach versehen, um sich vor Regen zu schützen. Der Sicherheitsbeauftragte des Betriebs wies ihn jedoch an, das Dach wieder zu entfernen. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer so wütend, dass er dreimal mit seiner Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild schlug. Er brach sich dabei die Hand und war sechs Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da der Arbeitnehmer sich die Verletzung vorsätzlich und selbstverschuldet beigebracht habe. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin die Entgeltfortzahlung ein - mit Erfolg.

Das hessische Landesarbeitsgericht urteilte, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließt, wenn den Arbeitnehmer an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit "ein Verschulden" trifft. Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht entspricht aber nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordert vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dies setzt ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus. Hier hat sich der Arbeitnehmer seine Verletzung jedoch nicht grob fahrlässig zugefügt, weil er aus Wut und Erregung kurzzeitig die Kontrolle über sein Handeln verloren hatte.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er sich bei einem Wutanfall im Betrieb selbst verletzt. Aber Achtung: Die Grenzen sind in solchen Fällen stets fließend!


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 23.07.2013 - 4 Sa 617/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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