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Widerruf der Untervermietungserlaubnis: Kündigungsbedingungen bei plötzlich unerlaubter Untervermietung

Für Sie als Mieter oder Vermieter könnte die Frage, wann ein Vermieter wegen einer Untervermietung durch den Mieter kündigen darf, interessant sein. Eine Antwort darauf hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) gegeben.

Ein Mieter mietete im Jahr 1994 eine Wohnung und einigte sich mit dem damaligen Vermieter auf folgende Regelung hinsichtlich der Untervermietung: "Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen." Die neue Eigentümerin der Wohnung widerrief die Untervermietungserlaubnis und kündigte zugleich das Mietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Das Problem: Der Mieter führte bereits einen Räumungsprozess gegen seine Untermieter. Die neue Eigentümerin erhob sodann ebenfalls Räumungsklage gegen den Hauptmieter.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Hauptmieter seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hat und eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt war. Der Hauptmieter hatte alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Selbst der Abschluss eines Räumungsvergleichs unter Bewilligung einer verlängerten Räumungsfrist war in Ordnung. Anderenfalls hätte eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher erreicht werden können.

Hinweis: Untervermietungen sind für den Hauptmieter häufig mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet. Stets sollten die Mietverträge der Haupt- und Untermiete aufeinander abgestimmt sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.12.2013 - VII ZR 5/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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