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Wohnungsübergabe: Genügt eine Schlüsselübergabe an den Hauswart?

Bis zur Schlüsselübergabe muss der Mieter seine Miete oder eine Nutzungsentschädigung zahlen. Der Vermieter kann bis zu sechs Monate nach Schlüsselrückgabe Schadensersatzforderungen wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen oder sonstiger Schäden geltend machen. An wen aber sind die Schlüssel zurückzugeben?

Die Vermieter klagten eine Schadensersatzzahlung gegen ihre ehemaligen Mieter ein. Die Mieter meinten nun, eventuelle Ansprüche der Vermieter seien verjährt, weil sie nach ihrem Auszug die Wohnungsschlüssel an die im selben Haus wohnende Hauswartsfrau übergeben hatten. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung. Für die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt eine geltende Wohnungsübergabe die Kenntnis des Vermieters darüber voraus. Die Vermieter waren jedoch noch nicht in die Lage versetzt worden, sich ein Bild vom Zustand der Wohnung zu machen, da sie selbst keine Kenntnis von der Wohnungsrückgabe hatten. Die Hauswartsfrau, die darüber Kenntnis hatte, war nicht bevollmächtigt, Wohnungsabnahmen durchzuführen. Ein Vermieter muss sich die Kenntnis von der Schlüsselübergabe an den Hauswart daher nicht zurechnen lassen.

Hinweis: Schlüssel sind beim Vermieter oder der beauftragten Hausverwaltung abzugeben - nicht aber beim Hauswart oder Hausmeister.


Quelle: BGH, Urt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 402/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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