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Verkehrsunfall: Keine Kostenerstattung bei bloßem Verdacht auf eine erlittene Verletzung

Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter kann die durch eine ärztliche Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur dann ersetzt bekommen, wenn der Unfall nachweislich zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung reichen nicht aus.

Die Trägerin einer gesetzlichen Unfallversicherung verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Erstattung der von ihr erbrachten Aufwendungen für zwei Verletzte. Die verletzten Personen gaben an, am Tag nach dem Unfall Beschwerden bzw. Schmerzen im Halsbereich verspürt und deshalb einen Arzt aufgesucht zu haben. Es wurden umfangreiche Untersuchungen, unter anderem ein MRT, durchgeführt und Diagnosen gestellt. Die Versicherung lehnte die Übernahme der Therapiekosten und der Kosten der Befunderhebung ab, weil der Nachweis einer Verletzung nicht geführt sei.

Der Bundesgerichtshof hat der Versicherung insofern Recht gegeben, da ein Erstattungsanspruch nur dann besteht, wenn eine (Primär-)Verletzung von dem Geschädigten nachgewiesen wird, zum Beispiel eine Körper- oder Gesundheitsverletzung. Der Geschädigte muss eine solche beweisen. Der Begriff der Körperverletzung ist allerdings weit auszulegen. Er umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit. Unter Gesundheitsverletzung versteht man eine Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Dagegen reichen die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht aus. Eine Klage hat dann keine Erfolgsaussicht.

Hinweis: Nach Verkehrsunfällen wird häufig die Diagnose HWS-Verletzung oder Schleudertrauma gestellt. In vielen Fällen wenden die Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ein, dass die Aufprallgeschwindigkeit nicht geeignet gewesen sei, entsprechende Verletzungen hervorzurufen. Oftmals wird dann der Nachweis durch Einholung eines unfallanalytischen Zusammenhangsgutachtens verlangt.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.09.2013 - VI ZR 95/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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