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Unterhaltsrückstand: Nachforderung rückständigen Unterhalts kaum möglich

Unterhalt wird meist für die Gegenwart und für die Zukunft gefordert, kann aber auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Im letzteren Fall stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an den Unterhaltsgläubiger. Was das im Einzelnen bedeutet, hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt.

Im entschiedenen Fall verlangte ein Landkreis aus übergegangenem Recht rückständigen Unterhalt von einem Sohn für seine Mutter (Elternunterhalt). Er berechnete den geschuldeten Betrag mit rund 7.500 EUR und machte die Forderung gerichtlich geltend, als der Sohn die Zahlung verweigerte. Das Problem war: Zu einem früheren Zeitpunkt hatte der Landkreis als Rückstand lediglich 714 EUR berechnet und verlangt. Der Sohn hatte diesen Betrag zwar noch nicht gezahlt, die Forderung in Höhe dieses Betrags aber anerkannt. Im gerichtlichen Verfahren machte der Sohn dann geltend, dass er nicht mehr als diese 714 EUR zu zahlen habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Landkreis nicht mehr als diesen Betrag verlange, nachdem dieser ihn abschließend beziffert habe.

Das Gericht gab ihm Recht. Wenn ein Unterhaltsgläubiger - hier der Landkreis - den Unterhaltsrückstand abschließend beziffert und vom Unterhaltsschuldner - hier dem Sohn - einen bestimmten Betrag als Rückstand verlangt, entsteht ein Vertrauenstatbestand. Der Unterhaltsgläubiger hat danach keine Möglichkeit mehr, den verlangten Rückstand zu erhöhen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine offensichtliche und eindeutige Falschberechnung vorliegt. Das war hier allerdings nicht der Fall. Der Sohn musste deshalb nicht mehr als 714 EUR zahlen, nachdem sich der Landkreis auf diesen Betrag festgelegt hatte.

Hinweis: Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, einen Unterhaltsrückstand exakt zu berechnen. Nachforderungen anzustellen ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 - 13 UF 39/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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