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Gebrauchtwagenkauf: Geruchsbelästigung im jungen Gebrauchtwagen kann zu Vertragsrücktritt berechtigen

Anormale Geruchsbelästigungen können einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs darstellen und die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückerstattung des Kaufpreises zur Folge haben.

Der Geschäftsführer einer Firma kaufte bei einem Händler einen Lexus zum Preis von 120.000 EUR bei einer Laufleistung von 778 Kilometern. In der Folgezeit wurden Geruchsbelästigungen im Fahrzeug beanstandet. Daraufhin ließ der Händler die Lüftungskanäle reinigen sowie die Kofferraumverkleidung und die Heckablage austauschen. Da dennoch keine Besserung eintrat, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Geruchsbelästigungen seien so massiv, dass Fahrzeuginsassen schlecht geworden sei. Es bestand die Gefahr gesundheitlicher Schäden. Der Händler weigerte sich jedoch, das Fahrzeug zurückzunehmen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) gab dem Käufer Recht und verpflichtete den Verkäufer, den Kaufpreis zu erstatten. Die Richter argumentieren zwar, dass je nach Einzelfall einem Käufer gewisse Geruchsbelästigungen zumutbar sein können, wie zum Beispiel auch eine sich im Rahmen des Üblichen bewegende Ausdünstung der Fahrzeuginneneinrichtung. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat aber während der von ihm durchgeführten Probefahrt konstante unangenehme Geruchsbelästigungen festgestellt, die er als "gummiähnlich" bezeichnete. Eine derartige Geruchsbelästigung stellt bei einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse einen erheblichen Mangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Hinweis: Bei einem jungen Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, kann also erwartet werden, dass keine anormalen Gerüche auftauchen. Der Käufer ist völlig zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten und muss sich allenfalls eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen Kilometer entgegenhalten lassen.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2012 - 1 U 475/11 - 141
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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