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Zugewinnausgleich: Marktbedingter Wertzuwachs auch nach langer Trennung zu berücksichtigen

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung einer Ehe kommt es auf die Zeit zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags an. Der in dieser Zeit erwirtschaftete Zugewinn ist hälftig auf die Ehegatten zu verteilen. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann aus Billigkeitsüberlegungen davon ggf. eine Ausnahme zu machen ist.

In der zugrundeliegenden Fallkonstellation bestand die Ehe rund 17 1/2 Jahre, bevor die Ehegatten sich trennten. Das Scheidungsverfahren wurde zunächst nicht eingeleitet. Dazu warteten die Ehegatten weitere 17 1/2 Jahre. Nach 35 Ehejahren wurde die Ehe dann geschieden und die Frau verlangte einen Zugewinnausgleich. Der Mann verweigerte ihn. Sein Zugewinn sei ganz überwiegend in der Zeit nach der Trennung entstanden, und zwar dadurch, dass der Wert eines Grundstücks gestiegen sei. Es sei unbillig, wenn die Frau davon profitiere.

Das OLG sprach der Frau aber den Zugewinnausgleich zu. Allein der Umstand, dass Ehegatten lange getrennt leben, bevor sie sich scheiden lassen, ist ohne Belang. Wer ohne Scheidungsabsicht getrennt lebt, kann vorzeitig den Zugewinnausgleich geltend machen, ohne ein Scheidungsverfahren einleiten zu müssen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten ist eine in der Trennungszeit eintretende Vermögensmehrung nur dann besonders zu behandeln, wenn sie keinerlei Bezug zur Ehe hat. Dies war vorliegend nicht gegeben. Seit der Trennung waren am Grundstück und dem darauf errichteten Haus keine maßgeblichen Investitionen getätigt worden. Der massive Wertzuwachs war seitdem ohne Zutun des Mannes eingetreten, nämlich allein durch die allgemeine Marktentwicklung. Deshalb sah sich das Gericht außerstande, dem Anliegen des Mannes zu entsprechen.

Hinweis: Steuerliche Vorteile waren offenbar der Grund, weshalb vorliegend das Scheidungsverfahren nicht früher eingeleitet worden war. Es zeigt sich, dass es nicht unbedingt sinnvoll ist, die Handlungen von steuerlichen Motiven abhängig zu machen.


Quelle: OLG München, Urt. v. 17.10.2012 - 12 UF 177/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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