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Quotenabgeltungsklausel: Unwirksame Vertragsregel bei unangemessener Benachteiligung

Wollen Vermieter Geld für Schönheitsreparaturen erhalten, werden oft Kostenvoranschläge eingeholt. Doch für welchen Maler darf sich der Vermieter entscheiden?

In einem Mietvertrag befand sich die Verpflichtung für den Mieter, sich bei Beendigung des Mietverhältnisses anteilig an den Kosten noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen. Die Grundlage für die Berechnung der Abgeltungsbeträge sollte der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts sein. Es handelte sich also um eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel. Dann kam es über diverse Arbeiten zum Streit und die Vermieterin holte einen Kostenvoranschlag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen ein. Den entsprechenden Kostenanteil wollte die Vermieterin dann von den Mietern ersetzt verlangen.

Diesem Ansinnen hat der Bundesgerichtshof widersprochen. Denn die Quotenabgeltungsklausel benachteiligte den Mieter unangemessen und war somit unwirksam. Zwar ist grundsätzlich eine entsprechende Klausel vereinbar, die hier gewählte Berechnungsgrundlage war jedoch nicht rechtmäßig. Hier durfte der Vermieter laut Vertragsklausel selbst ein Unternehmen bestimmen. Dem Mieter war damit die Möglichkeit abgeschnitten, Einwendungen gegen die Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder sogar auf ein günstigeres Angebot zu bestehen.

Hinweis: Nach diesem Urteil dürften viele Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen unwirksam sein. Ein Blick in die Mietverträge dürfte sich vor einer Zahlung für Mieter lohnen.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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