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Verweigerte MPU: Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Gegen denjenigen, der mit mehr als 1,6 Promille mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht, kann das Verbot ergehen, Fahrräder sowie Mofas im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Im Jahr 2001 wurde dem Betroffenen wegen Cannabiskonsums aufgrund eines negativen Fahreignungsgutachtens die Fahrerlaubnis entzogen. 2009 führte er gleichwohl ein Wohnmobil, verursachte einen Schaden und beging Unfallflucht. 2012 verursachte er als Fahrradfahrer einen Unfall. Zum Unfallzeitpunkt wies er eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille auf. Der Betroffene beantragte jetzt die Wiedererteilung des Führerscheins. Die zuständige Verwaltungsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als dies nicht geschah, hat sie dem Betroffenen das Führen von Fahrrädern sowie Mofas untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig und nicht unverhältnismäßig war. Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens lagen vor. Nach den gesetzlichen Vorschriften war die Behörde sogar verpflichtet, ein solches Gutachten anzufordern. Zudem ist das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge - auch Fahrräder - auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, nicht unverhältnismäßig. Wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens konnte auf die völlige Nichteignung geschlossen werden. Da der Betroffene damit die Beantwortung der Frage nach seiner Fahreignung vereitelt hat, kann er sich nicht darauf berufen, dass diese Frage positiv zu beantworten ist.

Hinweis: Es ist zu beobachten, dass immer mehr Entscheidungen zu Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad ergehen. Jedem muss klar sein, dass ihm bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille untersagt werden kann, Fahrzeuge, aber auch Fahrräder und Mofas im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zudem wird zurzeit diskutiert, den Grenzwert für Fahrradfahrer deutlich unter 1,6 Promille zu senken.


Quelle: Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.03.2013 - 11 C 13.358
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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