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Unfallbedingte Wertminderung: Kein Ausgleich bei Verkauf des unreparierten Fahrzeugs

Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand weiterverkauft und ein Ersatzfahrzeug anschafft, hat keinen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Wertminderung seines beschädigten Fahrzeugs.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten durch einen Lkw stark beschädigt. Der Unfall ist allein durch den Lkw-Fahrer verschuldet worden. Nach dem Unfall ließ die Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten mit etwa 14.400 EUR netto, der Wiederbeschaffungswert mit 39.000 EUR und der Restwert mit 19.500 EUR angegeben wurden. Ferner ermittelte der Sachverständige eine Wertminderung in Höhe von 2.000 EUR. Die Geschädigte veräußerte das Fahrzeug im unreparierten Zustand und kaufte sich ein Neufahrzeug. Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers zahlte an die Geschädigte Schadensersatz, nicht jedoch die von dem Sachverständigen ermittelte Wertminderung. Diese machte die Geschädigte nunmehr geltend.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Verpflichtung zur Zahlung der Wertminderung abgelehnt. Als Begründung gibt das Gericht an, dass die Geschädigte das Fahrzeug im unreparierten Zustand verkauft hat und eine Wertminderung deshalb nicht zum Tragen gekommen ist. Das Gericht führt weiter aus, dass unter den Begriff der Wertminderung der Schaden fällt, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt, weil der Markt bei einem solchen Unfallfahrzeug einen geringeren Preis bemisst als dessen Zeitwert vor der Beschädigung. Die Geschädigte wählte hier jedoch nicht den Weg der Schadensbeseitigung durch Reparatur, sondern entschied sich für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. In einem solchen Fall steht ihr eine Wertminderung nicht zu.

Hinweis: Mit der Wertminderung soll ausgeglichen werden, dass ein beschädigtes Fahrzeug trotz einwandfrei durchgeführter Reparatur im Verkaufsfall einen geringeren Erlös erzielt als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden.


Quelle: AG Aschaffenburg, Urt. v. 20.03.2012 - 123 C 2007/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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