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Keine Betriebsratszustimmung: Verweigerungsrecht bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Ob der Betriebsrat einem zeitlich unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern zustimmen muss, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein Arbeitgeber wollte eine Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung einsetzen. Dazu hörte er seinen Betriebsrat an und bat um dessen Zustimmung, da dieser bei jeder Einstellung laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht hat. Der Betriebsrat sah durch den dauerhaft geplanten Einsatz allerdings einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Daher verweigerte er nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung. Der Arbeitgeber wollte daraufhin die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Das machte das BAG jedoch nicht mit und schloss sich der Meinung des Betriebsrats an. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern nur "vorübergehend". Daher wird eine zeitlich unbegrenzte Arbeitnehmerüberlassung durch das Gesetz untersagt.

Hinweis: Diese Entscheidung sorgt für Zündstoff in den Arbeitnehmerüberlassungsbetrieben. Viele Betriebe leihen sich ohne zeitliche Begrenzung Arbeitnehmer aus. Damit dürfte nun Schluss sein.


Quelle: BAG, Urt. v. 10.07.2013 - 7 ABR 91/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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