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eBay-Auktionen: Wann der private Verkäufer Gewährleistung geben muss

Nichtgewerbliche Verkäufer dürfen bei eBay-Auktionen die Mängelgewährleistung ausschließen. Ab wann aber wird man überhaupt gewerblich tätig?

Eine eBay-Nutzerin bot 250 neue Akkus über das Auktionshaus an. Natürlich befand sich auch dort ihr Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: Keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Das Oberlandesgericht Hamm hat hier aber durchaus ein gewerbliches Angebot gesehen und eine unlautere Werbung festgestellt. Wenn eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben, handelt der Verkäufer nicht als Privatperson. In diesem Fall sprachen 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres und der Verkauf von 250 Akkus für eine gewerbliche Tätigkeit. Es lag somit eine wettbewerbswidrige Handlung durch die Mitteilung vor, dass keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht bestünden. Tatsächlich muss die Verkäuferin für Mängel haften.

Hinweis: Echte Privatverkäufe sind bei eBay unproblematisch. Verkäufer müssen aber auch in diesen Fällen ausdrücklich auf den Ausschluss des Gewährleistungsrechts hinweisen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2013 - 4 U 147/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2013)

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