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Eigentümerbeschluss rechtens: Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen

Ob Wohnungseigentümer mehrheitlich den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen dürfen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg hatte auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, Rauchwarnmelder zu kaufen und entsprechende Wartungsverträge abzuschließen. Der Kauf solle aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden und die jährliche Wartung auf die Eigentümer umgelegt werden. Der Hintergrund: In Hamburg sieht die Bauordnung die Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern vor. Ein Eigentümer war jedoch mit diesem Beschluss nicht einverstanden.

Der BGH war dennoch der Auffassung, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung rechtmäßig war - vor allem vor dem Hintergrund, dass das Landesrecht eine öffentlich-rechtliche Einbaupflicht vorsieht. Durch den Einbau der Rauchwarnmelder kommt es nach dem BGH auch nicht zu einem Eingriff in das Sondereigentum - Rauchwarnmelder unterstehen diesem nämlich nicht.

Hinweis: In vielen Bundesländern sind Rauchwarnmelder mittlerweile Pflicht und müssen in den kommenden Jahren nachgerüstet werden. Die Wartung dieser Rauchmelder ist ein zusätzlicher Kostenfaktor, der letztendlich auch auf die Mieter zukommen wird.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.02.2013 - V ZR 238/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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