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Freizügigkeit von EU-Arbeitnehmern: Keine verpflichtende Sprachregelung für Arbeitsverträge möglich

Staaten dürfen nicht vorschreiben, in welcher Sprache Arbeitsverträge abzuschließen sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein belgisches Gesetz gekippt. Danach mussten alle Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber ihren Betriebssitz in Flandern haben, auf Niederländisch verfasst werden. Dies beanstandete der EuGH, denn die Androhung der Nichtigkeit von Arbeitsverträgen in anderen Sprachen ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Eine solche Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union. Darauf müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen können. Somit können auch Arbeitsverträge wie im vorliegenden Fall in englischer Sprache abgefasst werden, ohne dass sie unwirksam sind.

Hinweis: Arbeitsverträge sollten stets in der Sprache abgefasst sein, die der Arbeitnehmer versteht. Andernfalls sollte eine Übersetzung beigefügt werden, auch wenn das keine gesetzliche Voraussetzung ist. Es sollte allerdings ein Gebot der gegenseitigen Fairness sein.


Quelle: EuGH, Urt. v. 16.04.2013 - C-202/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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