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Gitarrenunterricht in Mietwohnung: Vermieter sind nur im Ausnahmefall zur Erlaubnis einer teilgewerblichen Nutzung verpflichtet

Eine gewerbliche Tätigkeit in einer Mietwohnung ist im Regelfall nicht zulässig.

Ein Vermieter kündigte ein Mietverhältnis außerordentlich mit der Begründung, dass der Mieter über mehrere Jahre ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt habe. Damit habe er die Wohnung entgegen des vertraglichen Nutzungszwecks gewerblich genutzt. Der Unterricht verursache Lärm und es sei zu Streitigkeiten mit anderen Mietern gekommen, die den Hausfrieden störten. Als der musizierende Mieter nicht auszog, legte der Vermieter eine Räumungsklage ein, über die letztendlich der Bundesgerichtshof entscheiden musste.

Dieser bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. In Räumen, die ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet werden, ist eine geschäftliche Aktivität, freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung tritt, verboten. Nur im Einzelfall kann ein Vermieter verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu geben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn keine Einwirkungen auf die Räume selbst und keine Störungen der Mitmieter über die übliche Wohnnutzung hinaus zu befürchten sind.

Hinweis: Der Gitarrenlehrer hatte an drei Werktagen insgesamt zwölf Schüler unterrichtet. Eine solch ausufernde Nutzung von Wohnräumen muss der Vermieter nicht akzeptieren.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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