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Grobe Fahrlässigkeit: Informieren und Mitdenken bewahren vor Mithaftung im Schadensfall

Nach Missachtung der Durchfahrtshöhe einer Unterführung ist eine Regulierungskürzung durch die Kaskoversicherung um 50 % nicht zu beanstanden.

Der Fahrer eines gemieteten Lkw fuhr in einen Tunnel hinein und beschädigte bei der Einfahrt den Lkw im Bereich des Aufbaus. Die maximale Durchfahrtshöhe von 3,10 m war durch entsprechende Beschilderungen im Bereich der Tunneleinfahrt angegeben. An der Windschutzscheibe des Lkw war ein entsprechender Warnhinweis angebracht, der die Höhe des Fahrzeugs mit 3,50 m auswies. Der Fahrer des Lkw sah, wie eine Straßenbahn problemlos in den Tunnel einfuhr und fuhr deshalb weiter. Bei der Einfahrt in den Tunnel kam es dann zur Beschädigung des Lkw.

Die in Anspruch genommene Kaskoversicherung hat lediglich 50 % des entstandenen Sachschadens reguliert.

Das Landgericht Hagen hat die von der Versicherung vorgenommene Kürzungsquote für zutreffend erachtet. Allein die Tatsache, dass die Unterführung von einer Straßenbahn mit Oberleitung durchfahren wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch ein Lkw vom Typ des Mietfahrzeugs den Tunnel passieren könne. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Straßenbahn die gewölbte Unterführung in der Mitte und damit am höchsten Punkt durchfuhr, während sich die Spuren für den Fahrzeugverkehr an den niedrigeren Seiten befanden und für den Lkw-Fahrer klar ersichtlich eine geringere Durchfahrtshöhe aufwiesen. Es waren also keine Anhaltspunkte erkennbar, aufgrund derer der Fahrer des Lkw darauf hätte vertrauen dürfen, dass entgegen der ausgewiesenen niedrigeren Durchfahrtshöhe das Passieren der Unterführung mit dem höheren Mietfahrzeug möglich sei.

Hinweis: Eine Mithaftung des Fahrzeugführers ist gegeben, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Von grober Fahrlässigkeit ist immer dann auszugehen, wenn sich der Fahrer über Bedenken hinweggesetzt hat, die sich jedem in seiner Lage befindlichen Verkehrsteilnehmer geradezu aufdrängen mussten.


Quelle: LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012 - 7 S 31/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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