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Kurzstreckenfahrten von Rentnern: Schutzwürdiges Interesse unterliegt bei Mietwagenanspruch keiner Mindestlaufleistung

Ein geringer Fahrbedarf (44 km in fünf Tagen) schließt den Anspruch eines Rentners auf Ersatz seiner Mietwagenkosten nicht aus.

Ein etwa 70 Jahre alter Rentner geriet mit seinem Auto in einen von ihm unverschuldeten Unfall. Er wohnte zum Unfallzeitpunkt auf dem Land nahe einer Großstadt. Er mietete sich für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug, mit dem er 44 km zurücklegte. Für die Anmietung des Pkw wurde ein Betrag von etwa 750 EUR verlangt, von dem die Versicherung des Unfallverursachers 350 EUR zahlte. Der Versicherer wies darauf hin, dass keine Mietnotwendigkeit gegeben sei, was sich aus der Fahrleistung von lediglich 44 km innerhalb von fünf Tagen ergäbe.

Das Amtsgericht Bremen (AG) hat den Einwand des Versicherers abgelehnt und diesen zur Zahlung der vollen Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit den schutzwürdigen Interessen des Geschädigten, der darauf angewiesen sei, einen Mietwagen vorzuhalten. Dieses schutzwürdige Interesse ergibt sich allein schon durch erforderliche Einkaufsfahrten, seinen Gesundheitszustand sowie dem seiner Ehefrau, die nach einer Krebserkrankung Arzttermine wahrnehmen musste. Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen genutzt worden wäre, würde dieser Umstand bereits einen schutzwürdigen Fahrbedarf begründen, so der Richter. Denn der Nutzungswille schlägt sich nicht allein in der Kilometerleistung nieder. Ein Rentner nutzt ein Fahrzeug nicht für (längere) tägliche Arbeitsfahrten, er benötigt es - gerade im Fall von Krankheit oder körperlicher Schwäche - für wichtige Kurzstrecken.

Hinweis: Vielfach wird in Gerichtsentscheidungen darauf hingewiesen, dass Mietwagenkosten nur dann erstattet werden, wenn täglich mindestens 20 km mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegt werden. Das AG stellt dagegen in seinen Entscheidungsgründen begrüßenswert darauf ab, dass der Rentner aus persönlichen Gründen dringend auf ein Mietfahrzeug angewiesen war.


Quelle: AG Bremen, Urt. v. 13.12.2012 - 9 C 330/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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