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Hinweispflicht der Reifenwerkstatt: Randnotiz auf Rechnung genügt nicht

Eine Autowerkstatt, die schwerpunktmäßig einen kompletten Reifenservice anbietet, hat die nebenvertragliche Pflicht, darauf hinzuweisen, dass die Radschrauben der montierten Winterreifen nach 50 bis 100 km Fahrstrecke nachzuziehen sind. Ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung genügt nicht.

Ein Fahrzeughalter hatte sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht, um von Sommer- auf Winterreifen zu wechseln. Nach einer Fahrstrecke von etwa 2.000 km lösten sich die Reifen, so dass es zu einem Unfall mit Sachschaden kam.

Das Landgericht Heidelberg hat die Werkstatt zu der Leistung von Schadenersatz verurteilt, weil von einer Verletzung der nebenvertraglichen Hinweispflicht auszugehen ist. Die Werkstatt ist verpflichtet, den Fahrzeughalter auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben hinzuweisen. Der Hinweis auf der Rechnung reicht nicht aus, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Der Hinweispflicht ist nur dann Genüge getan, wenn der Hinweis mündlich erteilt oder schriftlich dem Kunden so zugänglich gemacht wurde, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Andererseits muss sich der Fahrzeughalter auch ein Mitverschulden zurechnen lassen, das das Gericht mit 30 % bewertet. Aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sich die einzelnen Radschrauben nach und nach aus den Gewinden gedreht haben. Dies führte zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Geräuschkulisse und der Fahreigenschaften des Fahrzeugs - insbesondere zu einem Klappern und Schlagen bei Kurvenfahrten, zu einem Klackern beim Beschleunigungs- und Bremsvorgang sowie zu anderen Geräuschen. Dies hat der Fahrzeughalter nicht beachtet, so dass ihn ein Mitverschulden trifft.

Hinweis: Das Gericht stellt darauf ab, dass die Werkstatt gegenüber ihrem Kunden einen Wissensvorsprung hat, den sie an ihn weitergeben muss. Tut sie dies nicht, verstößt sie gegen ihre vertraglichen Nebenverpflichtungen.


Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 - 1 S 9/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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