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Unzuverlässige Telekommunikationsunternehmen: Schadenersatzanspruch bei Ausfall des Internets

Endlich ist es soweit: Schafft es ein Telekommunikationsunternehmen nicht, einen Internetanschluss zu installieren, gibt es nun Anspruch auf Schadenersatz. 

Ein Kunde konnte seinen DSL-Internetanschluss für zwei Monate nicht nutzen, Telefon- und Telefaxverkehr waren ebenfalls lahmgelegt. Er verlangte nun die Mehrkosten, die ihm durch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter und durch die Nutzung seines Mobiltelefons angefallen waren. Zudem begehrte er Schadenersatz für die fehlenden Nutzungsmöglichkeiten von Telefon, Telefax und Internet. Dafür wollte er pauschal 50 EUR pro Tag erhalten. Die Vorinstanz hatte er hinsichtlich der ihm entstandenen Mehrkosten bereits gewonnen, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wollte er nun die Nutzungsausfallentschädigung durchsetzen. Für den Ausfall des Faxgeräts gab es nichts - denn auf den privaten Bereich wirkt sich diese Datenübertragungsform nicht signifikant aus. Auch für den Ausfall des Festnetztelefons erhielt der Kläger nichts, da er mobil telefonieren konnte. Die hierfür entstandenen zusätzlichen Kosten hatte er bereits in der Vorinstanz erhalten.

Der Fortfall der Möglichkeit der Internetnutzung macht sich jedoch durchaus signifikant im Alltag bemerkbar, so der BGH. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs: Dieser richtet sich nach den üblichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses ohne Telefon- und Telefaxnutzung, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Faktoren.

Hinweis: Es gibt also ab sofort Geld, wenn ein Internetanschluss nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Reich werden dürfte allerdings mit diesem Anspruch niemand. Trotzdem handelt es sich hierbei um eine gute Entscheidung, die längst überfällig war. Richtschnur für den Schadenersatzanspruch ist nach dem BGH letztendlich der zu zahlende monatliche Betrag.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2013 - III ZR 98/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2013)

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