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Mietminderung wegen Mängeln: Für Fehlen einer Mängelanzeige besteht Beweispflicht des Vermieters

Besteht ein Mangel in einer Mietwohnung, kann die Miete gemindert werden. Was aber, wenn die Mieter den Mangel dem Vermieter gar nicht anzeigen?  

In einer Mietwohnung traten Risse in den Bodenfliesen auf. Die Mieter minderten daraufhin die Miete, was sich die Vermieter nicht gefallen lassen wollten. Sie klagten die Minderungsbeträge ein - allerdings erfolglos. Ein Mieter kann sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung zur rechtzeitigen Mietmängelanzeige zusteht. Das ist dann der Fall, wenn dem Vermieter durch die unterlassene Anzeige ein Schaden entsteht. Doch stellt sich die spannende Frage, wer zu beweisen hat, dass ein Mieter diese Anzeige nicht vorgenommen hat. In diesem Fall hat der BGH entschieden, dass die den Schadenersatz verlangenden Vermieter auch beweisen müssen, dass der Mieter die ihn treffende Pflicht verletzt hat. Da dieser Nachweis hier nicht möglich war, verloren die Vermieter den Fall.

Hinweis: Mieter und Vermieter sollten stets genau festhalten, wann Mängel angezeigt wurden - und zwar beweissicher. Eine Mängelanzeige sollte also stets mindestens per Einschreiben erfolgen.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2012 - VIII ZR 74/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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