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Geschwindigkeitsmessung durch Lasergerät: Ergebnisprotokollierung schreibt kein absicherndes "Vier-Augen-Prinzip" vor

Eine Geschwindigkeitsmessung durch das Lasermessgerät "RiegelFG 21-P" muss nicht durch das sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" abgesichert werden, um eine eventuelle Fehlerquote bei der Ergebnisprotokollierung zu minimieren.

Ein Fahrzeugführer hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, in dem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Er begründete den Einspruch damit, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, weil das "Vier-Augen-Prinzip" nicht eingehalten wurde.

Darüber urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) nun wie folgt: Es ist durchaus zulässig, dass der Wert von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen mündlicher Angabe von dem Protokollführer ohne dessen zusätzliche Kontrolle in das Messprotokoll eingetragen wird. Es existiert schlichtweg keine verfahrensrechtliche Vorschrift, die eine solche Messwertverwertung untersagt. Der Verwertung des auf diese Weise festgestellten Messwerts steht demnach kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Messbeamte die vom Protokollführer vorgenommene Eintragung nicht auf Richtigkeit überprüft. Eine gesetzliche Vorschrift für ein "Vier-Augen-Prinzip" existiert demnach nicht.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG steht in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des OLG Hamm. Das Amtsgericht Sigmaringen war zuvor von einem derartigen Erfordernis ausgegangen, so dass mit diesem Argument gegen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät "RiegelFG 21-P" vermehrt vorgegangen wurde.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 - IV-2 RBs 129/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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