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Presse und Persönlichkeitsrecht: Eltern müssen neutrale Portraitabbildung ihres tödlich verunfallten Kindes dulden

Berichtet die Presse über einen schweren Verkehrsunfall, stellt die Veröffentlichung eines neutralen Portraitfotos des verstorbenen Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung keine "kommerzielle Verwertung" des Bildes dar.

Die Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten verlangten eine Geldentschädigung, weil in der Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein von dritter Seite übergebenes Portraitfoto des Unfallopfers verbreitet wurde. Die Eltern hatten eine Veröffentlichung des Bildes abgelehnt.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, kann nur aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden, so der Bundesgerichtshof. Hierbei sind Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Ein Anspruch der Eltern besteht nur dann, wenn sie selbst durch die Berichterstattung mit dem Portraitfoto ihrer verstorbenen Tochter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen, nicht aber derjenige, der von den Fernwirkungen des Eingriffs mittelbar belastet wird - sofern diese Auswirkungen nicht als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu werten sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs allein verletzt noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass die neutrale Abbildung der Tochter nicht in das Persönlichkeitsrecht der Eltern eingreift.

Hinweis: Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass auch die von den Eltern der Getöteten missbilligte Wortberichterstattung über die Tochter keinen Anspruch auf Entschädigung begründet.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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