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Rückschaupflicht für Radfahrer: Mangelnde Absicherung des Abbiegevorgangs führt bei Unfall zu anteiliger Mitschuld

Ordnet sich ein Radfahrer vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte ein und ist dies für einen nachfolgenden Autofahrer trotz ungünstiger Sichtverhältnisse erkennbar, ist ein Überholen mit unveränderter Geschwindigkeit durch die unklare Verkehrslage nicht zulässig.

Ein Radfahrer war mit seinem Fahrrad eine Straße entlanggefahren, von der aus er nach links abbiegen wollte. Beim Abbiegen kollidierte er mit einem im Überholvorgang befindlichen Fahrzeug, so dass es zum Unfall kam, bei dem sich der Fahrradfahrer verletzte.

Von dem Pkw-Fahrer verlangte er daher Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dem Radfahrer zwar Schmerzensgeld zugesprochen, ihm allerdings auch ein Mitverschulden in Höhe von 30 % angerechnet.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass der Autofahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sich der Radfahrer vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Selbst wenn er nicht sicher war, ob der Fahrradfahrer abbiegt, hätte er in dieser für ihn unklaren Verkehrslage nicht überholen dürfen. Sein Verschulden an dem Unfall überwiegt daher. Den Radfahrer trifft allerdings ein Mitverschulden. Auch für Radfahrer gelten beim Abbiegen im fließenden Verkehr keine anderen verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln als für andere Fahrzeugführer. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, müssen ihren Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich ankündigen. Ferner müssen sie vor dem Einordnen sowie nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten und sich gegebenenfalls umdrehen.

Hinweis: Neben den Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass der Radfahrer seine Abbiegeabsicht nicht in hinreichender Weise angekündigt hat. Für Fahrradfahrer gelten also beim Linksabbiegen genau dieselben Anforderungen wir für Pkw-Fahrer.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 29.12.2011 - 14 U 30/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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