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Fiktive Unterhaltsberechnung: Nicht in Anspruch genommene Vermögensansprüche und Kindesunterhalt

Wer einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, ist gesteigert unterhaltspflichtig. Er hat mehr oder weniger alles zu unternehmen, um den Unterhalt zahlen zu können. Was aber gilt, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung genommen.

Ein Vater muss für seine minderjährigen Kinder Unterhalt zahlen. Der Vater hatte die Mutter umgebracht und verbüßt deshalb eine lebenslange Freiheitsstrafe. Nach dem Tod seiner Eltern wurden diese von der Schwester beerbt. Die Eltern hatten ein Testament errichtet, durch das sie sich zunächst wechselseitig und sodann die Schwester als Erben bestimmt hatten. Dem Sohn standen jedoch Pflichtteils- und sogar möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die er aber nicht geltend machte.

Die Kinder verklagten ihren Vater. Das Gericht sollte ihn verpflichten, seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.

Der BGH entschied gegen die Kinder und wies die Klage ab. Zwar ist der Vater grundsätzlich verpflichtet, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder ihn zwingen können, dies auch tatsächlich zu tun. Der Verstoß gegen die Obliegenheit des Vaters hat vielmehr andere Folgen. Es ist nämlich so, dass der Vater, der die Realisierung des Anspruchs unterlässt, so zu behandeln ist, als hätte er seine Pflicht erfüllt. In dem Fall hätte er das Vermögen und könnte Unterhalt zahlen. Deshalb kann vom Vater Unterhalt verlangt werden, was im vorliegenden Fall jedoch wenig erfolgversprechend ist.

Hinweis: Hätte der Vater seinen Anspruch realisiert, hätte den Kindern tatsächlich Geld für den Unterhalt zur Verfügung gestanden. Die Unterhaltsbestimmung auf der Basis der fiktiven Realisierung ist faktisch wenig hilfreich.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.11.2012 - XII ZR 19/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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