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Einsparungen bei Kindesunterhalt: Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nur bei Leistungsgerechtheit

Nach der Scheidung können bisher privat versicherte Kinder unter Umständen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Fraglich ist aber, ob dies Pflicht ist, wenn der Unterhaltspflichtige dies verlangt, um Kosten zu sparen.

Diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Die Kinder waren seit ihrer Geburt privatversichert. Sie lebten nach der Scheidung bei der Mutter. Der Vater verlangte, dass die Kinder bei der Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Er war nur bereit, gegebenenfalls die Kosten einer privaten Zusatzversicherung zu zahlen.

Das Gericht widersprach dem Mann. Weil die Kinder seit ihrer Geburt privatversichert waren - so wie der Vater nach wie vor -, kann nur dann der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verlangt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung den identischen Versicherungsschutz haben wie zuvor in der privaten. Dies nachzuweisen, ist hierbei die Pflicht des Vaters - also desjenigen, der den Beitrag für die private Krankenversicherung nicht mehr zahlen will. Der Nachweis ist aber damit erbracht, wenn einfach eine Kopie der Versicherungsbestimmungen vorgelegt und behauptet wird, es liege identischer Versicherungsschutz vor. Insbesondere für die Bereiche der therapeutischen und der kieferorthopädischen Behandlung muss dies genau belegt werden. Diesen Nachweis erbrachte der Vater nicht. Deshalb wurde er zur weiteren Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags verpflichtet.

Hinweis: Faktisch dürfte wegen der komplizierten Regelungen in den Versicherungsbestimmungen keine Möglichkeit bestehen, den Nachweis zu führen, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung denen einer privaten entsprechen. Die Entscheidung hat also zur Konsequenz, dass grundsätzlich verlangt werden kann, den bestehenden Versicherungsschutz für die Kinder beizubehalten.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 UF 279/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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