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Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge: Trunkenheitsfahrt ab 1,60 ‰ kann zu ausnahmslosem Fahrverbot führen

Wird ein Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 ‰ oder höher im Straßenverkehr auffällig, ist das von ihm ausgehende Gefahrenpotential ausreichend, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern.

Nachdem er mit seinem Fahrrad Schlangenlinien gefahren war und hierbei die gesamte Straßenbreite eingenommen hatte, unterzog die Polizei im Juli 2010 einen Radfahrer, der seit 1993 keine Fahrerlaubnis mehr besaß, einer Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten gaben später zu Protokoll, dass der Radfahrer stark nach Alkohol roch und nicht in der Lage war, sicher vom Fahrrad zu steigen. Eine ihm daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 ‰. Der Sachverhalt wurde der Führerscheinstelle vorgelegt, die daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangte. Der Fahrradfahrer verweigerte dies, so dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen von Fahrzeugen - auch fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Mofas und Fahrrädern - untersagte.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat der Behörde Recht gegeben. Die bei dem Fahrradfahrer festgestellte Blutalkoholkonzentration von über 1,60 ‰ führt dazu, dass von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wer einen so starken Grad an Alkoholisierung erreiche und gleichwohl noch in der Lage ist, Fahrrad zu fahren, ist in der Regel in weit überdurchschnittlichem Maße alkoholgewöhnt. Er hat typischerweise die Fähigkeit verloren, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einzuschätzen und die nötige Selbstkontrolle aufzubringen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat somit dem Radfahrer völlig zu Recht das Führen auch von erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt, nachdem er sich geweigert hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Hinweis: Neu an der Entscheidung des OVG ist, dass auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann, wenn eine Alkoholisierung ab 1,60 ‰ vorliegt.


Quelle: OVG Koblenz, Urt. v. 17.08.2012 - 10 A 10284/12.OVG
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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