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Verkehrssicherungspflichten von Hauseigentümern: Fahrzeugschaden durch Dachlawine in schneearmen Gebieten nur selten ersatzfähig

Der Fahrzeugeigentümer, dessen Pkw durch eine Dachlawine aus Schnee und Eis beschädigt wird, hat in schneearmen Gebieten in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Gebäudeeigentümer.

Ein Pkw-Fahrer fuhr mit seinem Fahrzeug im Januar 2010 an einem Kirchengebäude vorbei, als eine Lawine aus Schnee und Eis vom Dach der Kirche auf sein Fahrzeug niederging und es beschädigte.

Der Pkw-Fahrer verlangte von der Eigentümerin des Kirchengebäudes die Erstattung des entstandenen Schadens mit der Begründung, es läge ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor. Das Amtsgericht Brandenburg (AG) hat die Klage abgewiesen. Ein Hauseigentümer muss zur Schadensabwehr nur dann tätig werden, wenn besondere Umstände auf eine Gefährdungslage hinweisen. In schneearmen Gebieten wie dem Land Brandenburg ist das präventive Anbringen von Schneefanggittern als Schutzmaßnahme grundsätzlich nicht erforderlich und zudem nicht ortsüblich. Auch die starke Neigung des Kirchendachs von mehr als 50 Grad erfordert allein keine besonderen Schutzvorkehrungen.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Gebäudeeigentümer erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass von dem auf dem Dach liegenden Schnee eine konkrete, baldige Gefährdung Dritter entstehen könnte.

Hinweis: Die Entscheidung des AG entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein Verstoß des Hauseigentümers gegen Verkehrssicherungspflichten wird in schneearmen Gebieten kaum zu beweisen sein. Fahrzeugfahrer sind deshalb gut beraten, selbst darauf zu achten, ob Schnee bzw. Eis vom Dach eines Gebäudes fallen kann. Gerade wenn bei Schneefall das Fahrzeug vor einem Haus geparkt wird, sollte sich der Fahrer vergewissern, dass eine Gefährdung seines Fahrzeugs ausgeschlossen ist.


Quelle: AG Brandenburg a.d. Havel, Urt. v. 23.08.2012 - 34 C 127/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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