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Kündigungsrecht bei Verdachtsmomenten: Arbeitgeber darf private Chatprotokolle als Beweis nutzen

Das neue Arbeitnehmerdatenschutzgesetz wird wohl längere Zeit auf sich warten lassen. Klärungsbedarf gibt es hier genug. Einen Fall mit der Frage, auf welche Daten ein Arbeitgeber unter welchen Umständen zugreifen darf, hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschieden.

Ein Arbeitgeber hatte einen Angestellten in Verdacht, wertvolle Badezimmerarmaturen auf eigene Rechnung zu verkaufen, und mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten dessen Computer am Arbeitsplatz untersucht. Dabei stieß er auf Chatprotokolle und sprach eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Im Verfahren legte der Arbeitgeber die Chatprotokolle als Beweismittel vor, die der Angestellte jedoch für nicht verwertbar hielt. Seine Begründung: Der Arbeitgeber habe die private Nutzung seines PCs erlaubt. Demnach dürfe er den persönlichen Inhalt der Daten nicht einsehen. Das LAG ließ die Protokolle aber als Beweismittel zu und die Kündigung durchgehen. Zwar liege unter Umständen ein Verstoß gegen verschiedenste Vorschriften vor. Es folgt daraus jedoch kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Chef seinen Angestellten eine gelegentliche Privatnutzung gestattet und zugleich darauf hingewiesen habe, dass sie keine Vertraulichkeit erwarten können, da er die Nutzung überwachen und Daten einsehen darf.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten mit Daten nicht sorglos umgehen. Klar ist, dass sämtliche Daten irgendwo gespeichert werden und von Dritten, im Zweifelsfall sogar von dem Arbeitgeber gelesen werden können. Und wie das Urteil zeigt, können diese Daten im Einzelfall sogar vom Arbeitgeber dazu verwendet werden, eine Kündigung auszusprechen.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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