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Änderung für Urlaubsabgeltung: Anspruch auf Auszahlung für zurückliegende Jahre nun durchsetzbar

Bislang war der Urlaubsabgeltungsanspruch abhängig vom Urlaubsanspruch. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun aufgegeben.  

Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2008 mit einem Anspruch auf 16 Urlaubstage beschäftigt und wollte diesen von seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgezahlt bekommen. Eine solche Urlaubsabgeltung war laut Bundesurlaubsgesetz bislang aber nur möglich, wenn der Urlaub durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. Entsprechend galt, dass der Abgeltungsanspruch das Schicksal des Urlaubsanspruchs teilte und stets während des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden musste. Eine Übertragung in das Folgejahr war lediglich unter strengen Voraussetzungen möglich. Folglich war bislang der Urlaubsabgeltungsanspruch zeitgleich mit dem Urlaubsanspruch am 31.12. des Jahres erloschen. Das ist nun anders: Der Urlaubsabgeltungsanspruch soll als reiner Geldanspruch nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes unterliegen.

Hinweis: Es steht noch nicht fest, für wie viele zurückliegende Jahre Arbeitnehmer die Abgeltung ihres Urlaubs verlangen können. Letztendlich folgt das BAG mit dieser Entscheidung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen bekommen Arbeitnehmer auch ihren Urlaub aus den vergangenen Jahren abgegolten.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.06.2012 - 9 AZR 65/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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